Der Erstkläger hatte für sich und seine Frau, die Zweitklägerin, bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Ecuador/Galapagos-Inseln gebucht. Am Abflugtag erfuhren die Kläger in der Früh am Flughafen, dass ihre Flugtickets „ungültig“ waren. Die Beklagte war zu der frühen Stunde nicht erreichbar. Als im Laufe des Vormittags doch ein Telefonat zustande kam, lehnte der Erstkläger eine Umbuchung auf den nächsten Tag ab, weil er sich erst von dem „Tohuwabohu“ erholen müsse. In einem weiteren Telefonat kam man überein, dass die Beklagte ein neues Angebot mit einem drei Tage späteren Abflugdatum erstellen solle. Am Folgetag erkrankte der Erstkläger allerdings, teilte der Beklagten mit, die Reise auch zu dem späteren Termin nicht antreten zu können und war in der Folge im Krankenhaus.
Die Kläger verlangten von der Beklagte die Rückerstattung des Reisepreises und den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Die Beklagte wandte ein, sie habe den Klägern einen Ersatz-Abflugtermin für den Folgetag angeboten, den die Kläger annehmen hätten können. Für die Erkrankung des Erstklägers könne sie nichts.
Anders als das Erstgericht gab das Berufungsgericht der Klage statt.
Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen gerichtete Revision der Beklagten zurück. Der ursprüngliche Reisevertrag sei als relatives „Fixgeschäft“ wegen der ungültigen Tickets weggefallen. Für die Ablehnung der angebotenen Umbuchung auf den Folgetag hätten triftige Gründe vorgelegen (Unzumutbarkeit der Wiederholung der mit einem Langstreckenflug mit sehr früher Abflugzeit verbundenen Strapazen am Folgetag für die über 70-jährigen Kläger). Ein neuer Reisevertrag sei nicht zustande gekommen.
(OGH zu 9 Ob 50/15s)