Vor einer „Bananen-Fahrt“ muss nicht über die möglichen Verletzungen aufgeklärt werden
Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist. Die Aufklärungspflicht bezieht sich aber nicht auf die Art der Verletzungen, die bei einer Bananen-Fahrt entstehen können.
Ein Sportveranstalter muss auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist. Die Aufklärungspflicht bezieht sich aber nicht auf die Art der Verletzungen, die bei einer Bananen-Fahrt entstehen können.
Der Beklagte betreibt an einem österreichischen See ein Bootsunternehmen, in dessen Rahmen Fahrten auf von einem Motorboot nachgezogenen Fun-Geräten angeboten werden. Dazu gehören auch „Bananenfahrten“, bei denen die Teilnehmer auf einem Fun-Gerät aus Gummi sitzen, das hinter dem Motorboot hergezogen wird. Von sieben Bananenfahrten kentert die Banane sechsmal. Der Kläger verbringt bereits seit 15 Jahren an besagtem See seinen Urlaub. Ein oder zwei Jahre vor dem hier zu beurteilenden Unfall ist er bereits ein oder zweimal „mit der Banane“ mitgefahren. Bei der Bananenfahrt darf die Geschwindigkeit des Motorboots 30 km/h nicht überschreiten. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung wurde im Anlassfall eingehalten. Die Bootsführerin war darauf bedacht, keine scharfen Kurven zu fahren. Ein Fahrfehler konnte nicht festgestellt werden. Am 19. 8. 2013 nahm der Kläger mit seiner Familie an einer vom Beklagten veranstalteten Bananenfahrt teil. Während der Fahrt kenterte die Banane, der Kläger fiel ins Wasser und verletzte sich im Bereich des Schädels und Gesichts schwer. Vermutlich schlug er mit seinem Gesicht auf dem Körperteil eines anderen Teilnehmers auf.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld und stellte zudem ein Feststellungsbegehren über die Haftung des Beklagten für künftige Schäden.
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Dazu führte das Höchstgericht aus:
Im Anlassfall stellt sich die Frage nach der Haftung des Veranstalters einer entgeltlichen Bananenfahrt mit einem Motorboot. In einem solchen Fall kommt eine vertragliche Haftung wegen Verletzung der vertraglichen Hauptpflichten oder nebenvertraglicher Schutz- oder Aufklärungspflichten in Betracht. Im Anlassfall geht es nur mehr um die Frage der Verletzung der Aufklärungspflicht. Ein Sportveranstalter muss, vor allem bei einer Risikosportart, auf alle typischen, für ihn erkennbaren Sicherheitsrisiken hinweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er das notwendige Sport- oder Fun-Gerät zur Verfügung stellt. Die gebotene Aufklärung hat den Teilnehmer in die Lage zu versetzen, die Sicherheitsrisiken ausreichend und umfänglich abzuschätzen, wobei die Aufklärung so konkret, umfassend und instruktiv zu erfolgen hat, dass sich der Teilnehmer der möglichen Gefahren bewusst wird und diese eigenverantwortlich abschätzen kann.
Die Aufklärungspflicht ist demnach umso strenger, je gefährlicher eine Sportart ist und je weniger damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmer der Gefahrenlage bewusst ist. Die Frage nach ausreichenden Sicherheitsinstruktionen oder jene nach einer Verlockung durch Verharmlosung des Risikos, die ebenfalls den Bereich der Risikoaufklärung betreffen, spielen im Anlassfall keine Rolle. Auch ein gefahrenträchtiges Fahrverhalten oder gar ein Fahrfehler der Bootsführerin sind nicht Thema der angefochtenen Entscheidungen.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen bezieht sich die Aufklärungspflicht des Beklagten als Veranstalter der Bananenfahrten nicht auf die Art der Verletzungen, die bei einer solchen Fahrt entstehen können. Bei einem Unfall durch Umkippen der Banane sind die Einwirkungen auf den Körper nicht vorhersehbar. Diese können vollkommen unterschiedlich sein, weshalb auch eine allfällige Verletzung an jeder Stelle des Körpers denkbar ist. Die Risikoaufklärung bezieht sich vielmehr auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden sind. Zu den relevanten Gefahrenumständen gehören im gegebenen Zusammenhang etwa das Kentern im Sinn eines Umkippens der Banane, das in der Regel unkontrollierte Sturzgeschehen, das zu einem Aufprall auf das Wasser führt, weiters die auf den Körper einwirkende Kraft bei einem Aufprall auf das Wasser oder bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Teilnehmer sowie mögliche schwere Verletzungen.
Entscheidend ist, ob sich der Kläger in der zu beurteilenden Situation dieser Gefahren ausreichend bewusst war oder ob er bei einem anderen Kenntnisstand von der Bananenfahrt Abstand genommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Sportveranstalter eine besondere Aufklärungspflicht nicht mehr trifft, wenn der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart bzw sportlichen Aktivität einigermaßen vertraut und ihm die allfällige erhöhte Gefährdung bewusst sein musste, sofern dies für den Veranstalter erkennbar war. Das geforderte Bewusstsein ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer die Risikosportart bzw gefährliche sportliche Aktivität bereits vor dem Unfall ausgeübt hat. Zudem gilt, dass (hier vertragliche) Verhaltens- und Sorgfaltspflichten ebenso wie nebenvertragliche Schutz- und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten – genauso wie allgemeine Verkehrssicherungspflichten – nicht überspannt werden dürfen, weil sportliche Aktivitäten grundsätzlich gefördert und nicht unmöglich gemacht werden sollen.
(OGH zu 8 Ob 94/17g)